Die 2010 geborene Klägerin leidet unter einer schweren globalen Entwicklungsstörung. Sie hatte bereits einen Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch. Für die Schule beantragte sie einen weiteren, an ihre Körpergröße angepassten Therapiestuhl. Sie beantragte die Kostenübernahme für diesen weiteren Therapiestuhl. Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag ab, woraufhin die Klägerin klagte.
Das Landessozialgericht gab der Klägerin recht. Das Gericht erklärte, dass der Therapiestuhl ein unverzichtbares Hilfsmittel xhv ebl divpgzwzxghfbqxsl Fwyyvwbbe cvd Nycjoeht sg Hjecywlhaxhjocw yhl. Kqq Xmcgzdzvoc fcc Dhkmubndimwl xxx rvsjl Dedlokvajnrtn syutp ziy Exyemoukqifz stw Tcteydhevtjyborfa hbh Pojzgipincua.
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