In dem verhandelten Fall kollidierten zwei Fahrzeuge in einer Kreuzung. Geklagt hatte die Kaskoversicherung des geschädigten Wagens. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet habe. Die Unfallgegnerin war aus einer untergeordneten Straße gekommen. Die Versicherung argumentierte, die Kreuzung sei unbeschildert und somit gelte der Grundsatz „rechts vor links“.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die
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