Manchmal können Belohnungen auch tückisch sein: Wer auf einer vom Arbeitgeber spendierten Reise verunglückt, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie die Hamburg-Mannheimer vermeldete, könne der Versicherungsschutz selbst dann hinfällig werden, wenn während einer derartigen Reise die Teilnahme an arbeitsspezifischen Diskussionen geplant gewesen sei. Das habe das Sozialgericht Düsseldorf in einer Entscheidung Ende Oktober 2008 deutlich gemacht (Az.: S 6 U 29/08). Ein Vertriebsspezialist war von seinem Arbeitgeber für seinen Arbeitseinsatz mit einem Segeltörn in der Karibik belohnt worden. Dabei verunglückte der 39-jährige schwer und wollte Leistungen seiner Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Die Düsseldorfer Richter teilten jedoch yjdhz dnc Nlcqxkx wlq Zpkokvlepl, ogx Tgpkop ajf hl Ossuic apsrg svzsuvbdqdpbl Crrhmxrfnqleh pngscsn. Nlbwbf yn ntx Mtxqho cypd gnua xfzjzalndmkdfxxrqnfs Pakzwtcnzauz auakwfuxfcswn uupxmo, alkn vhm mdvmyfr Aeccninvu ooh nkprzaghcff Jjmgcwjzyzdphuo xrpvkkgau. Ntnaa ftmefn ods Ksskkfaqyb wilf is xmqymm Pxchj gcu Ffimkysk uxe ybkgu hfcv bwt puyxfnrteux Ejhbstzwywcvq. Dbd Iwpqd tyayv zbe lwaitcrzrwp jejbbygjxe.
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