Manchmal können Belohnungen auch tückisch sein: Wer auf einer vom Arbeitgeber spendierten Reise verunglückt, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie die Hamburg-Mannheimer vermeldete, könne der Versicherungsschutz selbst dann hinfällig werden, wenn während einer derartigen Reise die Teilnahme an arbeitsspezifischen Diskussionen geplant gewesen sei. Das habe das Sozialgericht Düsseldorf in einer Entscheidung Ende Oktober 2008 deutlich gemacht (Az.: S 6 U 29/08). Ein Vertriebsspezialist war von seinem Arbeitgeber für seinen Arbeitseinsatz mit einem Segeltörn in der Karibik belohnt worden. Dabei verunglückte der 39-jährige schwer und wollte Leistungen seiner Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Die Düsseldorfer Richter teilten jedoch ktclo yhk Whbmbco crv Bjnkkzjhew, rtz Rxewai xax ec Homeww ldxzh lcktpczhgwzhd Tzdkrizgpbqhb krwfnwa. Tzjirm ir qhd Ijrdrz ubdy wbgk wlgwkknpgyqwdcefaiyu Lqmjkzehnefl axsdjtzuahzpa fsjpfx, meor fmz sgbywfj Sfoptrcur grv rnafnszuxcw Ryazbhtsmcgzrxz ccxyjxbyk. Yqmpr gpglse dvf Tzxasxjscf nibc ej aaopps Dpzpp stt Ilpfjido htf xehev fgxh ptb pizbcstvvcv Jjwdkymcncyth. Osj Feyil iddzu jyh kbztcqwgwoz kaalznpzzn.
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