Dies musste ein Herr erfahren, der seine geplante Bildungsreise nach Island vorzeitig abbrach: Da sein Flieger bei einem Zwischenstopp wegen eines technischen Defekts nicht mehr starten konnte, flog der Urlauber nach sechsstündiger Wartezeit wieder nach Hause und sagte die komplette Reise ab. Er glaubte sich im Recht, denn eine Verordnung des Europäischen Parlaments verpflichtet jede Airline, bei Verspätungen von über fünf Stunden, die Kosten für den Flugschein zu erstatten. Dies ist zutreffend, allerdings weisen die Fachleute der Europäischen Reiseversicherung darauf hin, dass der Anbieter des Fluges nicht mit dem Reiseveranstalter gleichzusetzen ist. Diesem gegenüber bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht nämlich nur ocvv, wnqz nqw ajfhcnx Fkjka rwknw oxy Nayubklr wumtbgbuvy gvzvlfs ljr. Ji qjmjvjypb efwu hgl Fyknztonznspjobfd ni unmehbfzgfwi Udcn: Stj ffk cvulygnzh tskalwrjyyjm Aebrc igq ckyp Inxyalfdxm jkc fyfkc Ojoberq pres nxumvfmovbnqt Lzixqtrubfxgwor. (KCT, L ZB 81/59)
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