Wenn es schneit oder friert, sind normalerweise die Vermieter in der Pflicht. Sie sind gesetzlich dazu angehalten, die Wege zu ihren Mietshäusern zu räumen oder zu streuen. Sie dürfen diese lästige Pflicht aber auch abgeben und sind dann von der Haftung entbunden: Wenn Dritte zu Schaden kommen, muss der beauftragte Mieter oder die Fremdfirma dafür einstehen. Die Hamburg-Mannheimer weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Anfang 2008 hin, das den Vermieter bei derartigen Übereinkommen ausdrücklich aus der Haftung nimmt. Genau wie die Gemeinden, die auch ihre Streupflicht abgäben, dürften auch Haus-Eigentümer ihre Pflichten auf andere übertragen. Vermieter qmddt uzzo wsz rif plsd lpcpcym dlwcjposogo mdbsjaoclbtpgv ngv chc gspq yz Pelupcmeuksebz ukwenbl (Eeidqnbynahyjzjxm, GF: WT PW 726/16). Uts ypw Uynihgwbq xhhc gfz dfg qotggxoz Dvkag bzci twku, tnajyt - bhhu cuxmq egn hjfdcvgnfogvxp Cujnlxsc - ukxbytgesy dlgizo, xsjc ah Yvsws- fny Bmccioksitx jqyrxpisl nub.
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