Im Blog "Nebenkostenabrechnung prüfen" finden die Leser einen aktuellen Beitrag zur Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung). Die Forderungen des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung unterliegen einer Regelverjährung von drei Jahren, entsprechend § 195 BGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem den Mietern die Nebenkostenabrechnung zugeht. Die Ansprüche des Mieters aus den Guthaben der Nebenkostenabrechnung verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Mieter noch den Anspruch auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, der auch der Regelverjährung unterliegt.
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