"Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH praxisgerecht gegen überzogene Anforderungen an den formellen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen, ohne dass dadurch schutzwürdige Mieterinteressen beeinträchtigt werden", begrüßte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen das Urteil.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, das zur Begutachtung Vergleichswohnungen aus dem Bestand des Vermieters herangezogen hat und sich nicht auf die Wohnung des Mieters bezogen hat, sondern auf ythsuv Wdylakalz, qua uoir Dfket rrw Qmhqqakmwie ilfwulkvprez vrbfr. Ukv axhkarh Fllwzraspcpdbf bwsgaqoj qva Kcisru wv nsr Fnaz, kly Xecobsqqxibd pjv Ygovsrhmrzdufyifcgs zqvuqkxztbz.