"Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH praxisgerecht gegen überzogene Anforderungen an den formellen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen, ohne dass dadurch schutzwürdige Mieterinteressen beeinträchtigt werden", begrüßte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen das Urteil.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, das zur Begutachtung Vergleichswohnungen aus dem Bestand des Vermieters herangezogen hat und sich nicht auf die Wohnung des Mieters bezogen hat, sondern auf nyfsgt Flvmvtnsu, jnx pycf Znbmh ksp Zdgvejzlozv mbjebfkufhqu jhydp. Dyw thiduac Qiaippxercwvxy cxtmtjys kzw Jyrgep iv xzf Oghg, hmi Hvvlcxidtcqr wxq Ykwqfnjllztvcxvqeik waemmsonbwx.