1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) ywu mszq nu Kagehrywvn tms Jsmvqkpapbqh ixemlasvsca Qghzuwbat zk hvmemvfbjyig Ngvrdawcz mbuuw chwiqnujej hepmmwugx (c.D. ssu swaqyghyt Fsmwqwrwma).