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Endkunden sollten in Kleinfeuerungsanlagen nur zugelassene Brennstoffe verwenden!

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Der HKI weist darauf hin in Kleinfeuerungsanlagen ausschließlich zulässige Brennstoffe zuverwenden. In der 1.BImSchV sind in §3 Abs. 1 alle zulässigen Brennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen abschließend aufgelistet. Scheitholz-Kaminöfen sind z.B. nur für den Einsatz von stückigem Holz konzipiert. Der Brennstoff der Nr. 5 (naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde) der Brennstoffliste der 1.BImSchV darf hingegen in Scheitholz-Kaminöfen nicht eingesetzt werden.

Denn der Einsatz von Rinde ist aufgrund der Inhaltsstoffe mit erheblich höheren Schadstoffemissionen verbunden, so dass der Verordnungsgeber den Rindenanteil am Brennstoff auf den am Holzstück anhaftenden Anteil beschränkt hat.

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