Es besteht - nach den der Bank vorliegenden Erkenntnissen - ein hinreichender Anfangsverdacht, dass Frank Roth dritten Personen streng vertrauliche, interne Strategieunterlagen der HSH Nordbank zugänglich gemacht hat. Das unbefugte Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen ist nach § 404 Aktiengesetz strafbar.
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird nur auf Antrag der betroffenen Gesellschaft verfolgt. Der Präsidialausschuss hat beschlossen, von diesem Antragsrecht Gebrauch zu machen und die Strafverfolgung in die Hände der zuständigen Behörde zu swwnw.