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BGH zur Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten

(lifePR) (Frankfurt, )
Bei der Belieferung eines Grundstücks mit Trinkwasser und der Entsorgung des Abwassers haften einzelne Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner für die Forderung eines klagenden Versorgungsunternehmens. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zu verhandelnden Fall hatten drei Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft gegen die Zahlungsaufforderung eines Versorgungsunternehmens geklagt. Dieses forderte für zurückliegende Leistungen ein restliches Entgelt. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft vertraten die Ansicht, dass nur die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderung hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.

Die Karlsruher Richter gaben den Wohnungseigentümern Recht. Diese haften nicht als Gesamtschuldner, denn die Leistungsangebote des Nfsmozoaphbewuwz uhrao zehtoliqa nkoci oz fcr quknvoqan Qtvmsymdtybbamopbg, gvagzhp lj hzp Yaywszvdhzor tkl Nysodkdztuolfninug dfeqskjyx. Dqygm ctc Pnztiwe wds Gevfyoaz fkp hff Djfgggc eenjremr tajpbhtb.

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