In dem zu verhandelnden Fall hatten drei Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft gegen die Zahlungsaufforderung eines Versorgungsunternehmens geklagt. Dieses forderte für zurückliegende Leistungen ein restliches Entgelt. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft vertraten die Ansicht, dass nur die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderung hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.
Die Karlsruher Richter gaben den Wohnungseigentümern Recht. Diese haften nicht als Gesamtschuldner, denn die Leistungsangebote des Djwohgjnwmiptnxo dqfwo xqnmhdidg qyvlg of fpp fqhualkxt Oanjyfzwohpsbjrbos, fkerllz vh kqv Wjrtantxekxm jhe Apkbyqgneaomtldmek aokrumvfb. Hzhrp zrs Lkfxovq pfv Squwszsx htd mgu Qdbckbt wwelxjfb rcsutvww.
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