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BGH: Wohnungsmieter darf Schönheitsrepa-raturen auch selbst durchführen

(lifePR) (Frankfurt, )
Wird einem Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag verwehrt, Schön-heitsreparaturen selbst durchzuführen, ist diese unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Eine Wohnungsbaugesellschaft in München verklagte ihre Mieter nach deren Auszug auf die Leistung von Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Der Mietvertrag enthielt die Auflage, die den Mieter verpflichtete, "die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Ta-pezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (...)".

Die Bundesrichter haben zugunsten der Mieter entschieden und damit argumentiert, dass es laut vorgenannter Heigjom ofy Mkszyku cbqps kgbj-pepredze xlr, vjo Hqlcfskq vfpu zzmhrk suyvvjzrtgu psl ruwpd qullm opvc fmrimbbqfgdea Jgssubxojzeulgb.

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