Unter anderem müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrwG) und ihre Fahrzeuge im Rahmen der entsprechenden gewerblichen Tätigkeit kennzeichnen (§ 55 KrwG). Wer aus diesem Kreis mit gefährlichen Abfällen umgeht bedarf einer Erlaubnis (§ 54 KrwG).
Weiterführende Informationen und Vollzugshinweise zum neuen KrwG sowie das entsprechende Formblatt zur Anzeige der Tätigkeit finden Sie unter vchbpis vud was Rzbwycai dnz ULC Wbraglur mcr.wwvedsqg.yxn69.lk, Fnmozeafvhofihnb: 469447.