Bislang wurde immer eine Vermutung der privaten Nutzung bei Dienstfahrzeugen vorgenommen und der Arbeitnehmer konnte diese, durch die Vornahme eines Gegenbeweises, entkräften. Nach der neuen Rechtsprechung ist dieser nun irrelevant. Die Besteuerung des Dienstfahrzeuges kann jedoch entfallen, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung arbeitsvertraglich untersagt wurde. Dessen ungeachtet, bleibt die Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, durch die bizkpnnippmetp Emsrkzw tukai Dclhnmvvvikht, sfkldrsg.
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