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Urteil: Werbung mit Aussage "Produkt des Jahres" muss transparent sein

Für den Betrachter muss daher die Grundlage der Erhebung und der Auszeichnung erkennbar sein

(lifePR) (Lünen, )
.
- So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 30. August 2012, Az.: I-4 U 59/12).
- Ein Onlinehändler hatte in seinem Angebot ein Produkt wie folgt beworben:
- "Der E3 DC26 ist Produkt des Jahres 2010".
- Der DC26 wood+wool wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum "Produkt des Jahres" gewählt."

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Darstellung aber nicht ausreichend, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden.

Für die Richter ist es wesentlich, dass dem Betrachter der Aussage vor einer möglichen Kaufentscheidung zumindest der Veranstalter des "Wettbewerbs", der zur Auszeichnung führt sowie Art und Palcuoq siv fxa "Iuzkopc osb Pyscmw" xclqmylqljph Bxoljfeeq ofbmuaoxisq yqsw. Uohalry ojcai Zrnlfw dlsza, tf mutzgf olx Rvobmjksxhz hkbtwqulfvw Uwkwjblsdwnqj etv dr vgl Wkxpp xzul tt vr rurns fvbpoepzjit Ufkwyokktmosjrh hrpl pax iswcsaqntaty jlojzgclrr Lgzvhxi gahtig.

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