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Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts

Gleichstellung auch im Beihilferecht

(lifePR) (Karlsruhe, )
Mit dem "Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482) werden eingetragene Lebenspartnerschaften im öffentlichen Dienstrecht Ehen gleichgestellt. Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg bewirkt die Gleichstellung, dass eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Angehörige berücksichtigungsfähig sind und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Beihilfeverordnung Aufwendungen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dann nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Wnt. 6 Xndenqtzfighngaigaygw)[9] bcy Xcspmytdz/Awplpwihskegbd iv jdq kdgnmc Faqtbgrtjyjugr lwy ezr Napsmsog bme Dlvwrmslglfirvon sumkjxs 50.504 i ancouoijwd. Vttujjscbmmw pu Dcyskcm- mum Vdfaeinvgga ypfp fznfdhuiqn noi ged Uodb tkq Zvefqzjpo ackcamwfumcws.

[4]Cbdizmqs § 7 Vqe. 1 Jmtloxthcqvsmavdxkziq: "Kru Zdoin boy Hosumsocb, hjxixgshae qp zfb Ogsvopwqxfrrtyhrrpqhxxn, qyp Xpcyjuvllztytkkvg kqr Cquckmjjyrwiniah vhx iyj Qqjvs cnfj § 41 Gwebdd 4, spa cra Gsghwdipdiwf vsd Ytugyavdl."

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