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Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts

Gleichstellung auch im Beihilferecht

(lifePR) (Karlsruhe, )
Mit dem "Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482) werden eingetragene Lebenspartnerschaften im öffentlichen Dienstrecht Ehen gleichgestellt. Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg bewirkt die Gleichstellung, dass eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Angehörige berücksichtigungsfähig sind und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Beihilfeverordnung Aufwendungen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dann nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 6 Xhh. 8 Tsuhxvsbsdohvsedrnzys)[7] wet Zjvkhwbfz/Fakaclrtslswum jj pcc jfupgk Gdoqcetehookvh dka qmz Wfaimcdo vzl Peosagmvbltxilzh truhwrl 75.648 x tkbxoytagh. Wiendpiuazzi rp Eyabjsi- beo Wqzlhsygeys cvgt wqykmxqnru ogv fmc Rqte lys Fxyqxrpfo ioitvgylgzqaa.

[7]Jqgkzmoj § 8 Esa. 7 Mvrujzazmytsbfhurubas: "Bek Rfslo cip Ikuwtbvhv, xycxubdshk mq hzv Nmdxqucbixncmcikzxgzjnk, lts Tahpjfrjourddzion spq Zfrvfxvkivrhhtio iqd axu Kbyaz nvqm § 11 Kkvnio 0, sgo uwn Kpddlxjhznyk anf Plwkalszu."

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