Das Gericht konnte in dieser Sache nicht eigenständig eine Vergabe vorneh-men, da das Rundfunkrecht diese Entscheidung den plural besetzten Be-schlussgremien der Medienaufsicht vorbehält. Diese haben allerdings Vorga-ben, die das Gericht in seiner Entscheidung macht, zu beachten.
Die LMK wird die Begründung des Gerichts abwarten, die für den Monat Ok-tober angekündigt ist, und auf dieser Grundlage prüfen, in welcher Form das Verfahren wieder aufgenommen wird.
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