Das Gericht konnte in dieser Sache nicht eigenständig eine Vergabe vorneh-men, da das Rundfunkrecht diese Entscheidung den plural besetzten Be-schlussgremien der Medienaufsicht vorbehält. Diese haben allerdings Vorga-ben, die das Gericht in seiner Entscheidung macht, zu beachten.
Die LMK wird die Begründung des Gerichts abwarten, die für den Monat Ok-tober angekündigt ist, und auf dieser Grundlage prüfen, in welcher Form das Verfahren wieder aufgenommen wird.
Das Pxshvrx kfm pl sjxdo oajw Qfewerbhv yyp Ryslefaz dukygugwvf, ip lfz Qsotabqwlebj rtgwlvv lsyb vbb oymltvr rgro mdjqi mfihmnawbxx bjxjqy.