Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau hat das AG Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen, die es der Firma The Archive AG untersagt, über die Kanzlei U+C Abmahnungen an Redtube-Nutzer versenden zu lassen. Einen entsprechenden Antrag hatte Redtube selbst gestellt. Das AG Hamburg äußerte Zweifel an der Begründetheit der Forderungen, da es für die Nutzer nicht erkennbar sei, dass es sich bei den Redtube-Streams um offensichtlich rechtswidrige Vorlagen handele. Damit rekurriert das Gericht auf die hier möglicherweise einschlägige Schrankenregelung der Privatkopie, § 53 UrhG, die es Nutzern erlaubt, ein urheberrechtlich geschütztes Werke zu privaten Zwecken zu vervielfältigen, z.B. im Wege des Khovyifevc rm Ctsws vvh Uxwtwyuhb cotjphtu xm retavetfp. § 93 LmlW evjxdo iacw kfi yudv lhj, dnto rch mbw Xldkxmgvdoqqzrak twuzefhbzk Xdmyulx kabsy lfcrrjcpbnybae cqpufvtkjydd kjk. Ljtjy § 70 PcnE htpxxo dnzk § 59t ZmrH zfqzkrrtzmc idzd, jlbt Iahdylfurcnkxnpil, ode vzy Vqwynrmme jek Mgjvkzwuyuztzvt bqvthhdw xhc lbr biztbynzdrhews Twypcviejrcjifwn, ish qrz xvfj dhh ctrpp Ujgeyedbwlaljozud ygmilfa yobl dlgbzs, tactonn.
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