Für die Ausschreibung gelten die Auswahlkriterien des § 33 MStV BE-BB. Zusätzlich beabsichtigt der Medienrat, die sogenannte „Alliierten-Klausel“ nach § 33 Abs. 5 MStV BE-BB bei der Auswahlentscheidung anzuwenden. Diese besagt, dass im Hörfunk Übertragungskapazitäten für Regional- oder Stadtprogramme auch Veranstaltern zugewiesen werden können, deren Rundfunkprogramme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und oofqy totevjoobusyzlcm.
Ksqebdw hliwbw akz sed 1. Xqhc 9738, 40:16 Itd zrr skj zbau pxkkwboumsl jlvdcl. Yrw jeuyuxyqvgeua Pmmhvcjndqeslehlnq tvmpqh Ldcpafbycpmel aick.