Für die Ausschreibung gelten die Auswahlkriterien des § 33 MStV BE-BB. Zusätzlich beabsichtigt der Medienrat, die sogenannte „Alliierten-Klausel“ nach § 33 Abs. 5 MStV BE-BB bei der Auswahlentscheidung anzuwenden. Diese besagt, dass im Hörfunk Übertragungskapazitäten für Regional- oder Stadtprogramme auch Veranstaltern zugewiesen werden können, deren Rundfunkprogramme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und ijvat hjewdquieljkwzei.
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