Am 1. November 2020 wurde im Rahmen der Formel 1-Übertragung vor dem nachfolgenden Werbeblock ein unzulässiger Werbetrenner ohne den Schriftzug "Werbung" ausgestrahlt. Damit wurde gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Cgjoq eq yrkuzvu.