Das Verwaltungsgericht Hannover ist nach Ansicht des OVG zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Entscheidung der Versammlung der NLM, das Teleshoppingprogramm "1-2-3.tv" entsprechend der von ihr festgelegten Rangfolge nicht mehr im analogen niedersächsischen Kabelnetz weiter zu verbreiten, im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren ist sahwlakkklis.
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