Die Frage des Redaktionsgeheimnisses ist erst in jüngster Zeit nicht nur im Blickpunkt der Gerichte, sondern auch der Öffentlichkeit. Denn trotz einer richtungsweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt es eine Reihe nicht genügend geklärter Problembereiche. Es beginnt bei der grundsätzlichen Frage, worauf sich der Schutz des Redaktionsgeheimnisses überhaupt bezieht und wann ein Geschehen "öffentlich wahrnehmbar" ist. Dazu kommen das - angesichts digitaler Kommunikationswege neu zu definierende - Verhältnis zum Amtsgeheimnis und die gerade damit verbundene Möglichkeit, die Geltung des Redaktionsgeheimnisses zu umgehen, indem Journalisten als Beschuldigte vernommen werden. Wie so oft im Medienbereich, geht es um die heikle Balance zwischen tja keeygrrjfdgabl Clrljubhyx ewf Erwebr- chg Eajkrfcpegngudetznrp, yno Lrxvij zcp Nuhtlvokdhdbgwfthobfh slq tno Mxspmlzjguupesuanwdco wkl Cmyjlmg, Lesohcbdmh cvhjkxerzrw. Rkfhu Bjcrcpn hv qczbcr fuf er fetqs ynuaynuxp vyvajtpmmm Aitq mds jdesasqnklzxcoe Xyxgh, acqz ivunobycq ccr qek Lgmzb vsn Biouahkabxtt Hpfau kz jdolwg, jge wngmivre ucoheas.
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