Wie bereits mit RDA-Pressemitteilung vom 30.12.2010 angekündigt, bleibt die klassische Buspauschalreise von den wesentlichen Regelungen der EU-Buspassagierrechte- Verordnung ausgenommen. Dies gilt vor allem für die Regelungen bezüglich der Haftung für Verspätungen und Annullierungen sowie bezüglich der Beförderungs-und Informationsrechte mobilitätseingeschränkter Personen. Hier konnte sich der RDA mit seinen Argumenten, dass der Buspauschalreisegast bereits umfangreich durch die EUPauschalreiserichtlinie und das deutsche Reiserecht geschützt ist, beim EUGesetzgeber vollumfänglich durchsetzen.
Die Verordnung wird 2 Jahre nach ihrer - derzeit aber noch nicht feststehenden - Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.
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