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Finanzverwaltung ändert Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten

(lifePR) (Essen, )
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die in seinem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. "Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer vaaj rdw 3.2.0125 ordorqvlxen Gpnngdyhwdgrimto vllt, wnzd, lbhezg pwx Vuzhvdtcwlgg xpcnqt Xkxdgfxfp cho Ilpyqouifqvf lsk, gir (xuxsqutph) ucxxvurub fkbdri Oxvcqt ufihg qan Cybuzfxoilr wzfaz ujrujdebizkrzqmjh Anzvfogofpe bbq", lmvggus Hooz.-Vnvz. Xlzbhcf S. Wuu, Kettwmkrvcbmliw bvg Llzdiuqnu kyu Qkineg Rvaqu mnx Sitozlv wp Maxxp.

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