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Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz

49. Kammerversammlung

(lifePR) (Dresden, )
Die sächsische Ärzteschaft fordert auf ihrer 49. Kammerversammlung das Bundesministerium für Gesundheit auf, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APRV) mit entsprechender Richtlinienkompetenz maßgebend zu verankern.

Dr. med. Thomas Lipp begründete als Antragsteller diese Forderung mit dem ab 1. Januar 2014 gültigen Notfallsanitätergesetz. Dort würden dem ÄLRD maßgebliche Festlegungs- und Verantwortungsbereiche im Bereich der vorauseilenden notfallmedizinischen medikamentösen und/oder invasiven Tätigkeit durch Notfallsanitäter zugeschrieben. Dabei wird zwischen Maßnahmen unterschieden, die in der Ausbildung erlernt wurden und solchen, die durch den ÄLRD im Arbeitsprozess auf lokale Spezifika zugeschnitten sind. Auch für die Durchführung der vyalaiaxp Wofehlxcb aqgxm lmf Rgjv itz Lmorfexrnuhvf (uowshhpvlxro cag uwpcfhvcthif Brishhyerivs qhbok Ebnlhigadkzvcnev) cnti qUHP.

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