Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 entschieden, dass die Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Jerini AG vom 16. Juni 2009 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Shire Deutschland Investments GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je Aktie (Übertragungsbeschluss) offensichtlich unbegründet ist und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Die Entscheidung des Kammergerichts ist unanfechtbar. Die Jerini AG wird nunmehr den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
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