Diese sind nicht mehr wie bisher Teil der jährlichen Entgeltmeldung, sondern sind nunmehr zusätzlich gesondert mit der neuen „UV-Jahresmeldung“ bis zum 16. Februar für das vergangene Kalenderjahr an die Krankenkasse des Beschäftigten zu übermitteln.
Bei Arbeitnehmern, die über die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) unfallversichert sind, gilt die Besonderheit, dass für sie in der Meldung statt des erzielten Arbeitsentgelts lediglich der UV-Grund A08 anzugeben ist.
Die UV-Jahresmeldung ersetzt nicht den Arbeitswertnachweis, der insbesondere von Garten- und Landschaftsbaubetrieben sowie von einzelnen Verbänden und Kammern gegenüber der LBG abzugeben ist.
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