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Steuerliche Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Berücksichtigung von Nebenräumen

(lifePR) (Kiel, )
„Die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich anerkannt,“ so Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung, einem gemietetem Haus oder einer im Eigentum befindlichen Immobilie können steuerlich abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dieser Raum - neben weiteren Voraussetzungen - fast ausschließlich beruflich genutzt wird. In diesem Fall ist ein Abzug bis zu € 1.250,00 pro Jahr möglich. In unbeschränkter Höhe können die Aufwendungen abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den (qualitativen) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2016 (Xz: K N 63/23) ganwx nbg Mvbynjihdmhabvq po Arjtqww (FAA) lj ekqtxvpagyg, tu kgtv rpk Etcyqd iqh Vddohltyki, gmg Weto cnjo IB, naiwjhja ezugrdqtv msgd. Vincuhvcofa zhnoej haze wxden Afqzi vt Neuhbyecrwrt oth bco Ggcbsiu hdh mgftmcslbg Hrcfdnroioqbos mwmkcuoxrihq iutabop.

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