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Steuerliche Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Berücksichtigung von Nebenräumen

(lifePR) (Kiel, )
„Die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich anerkannt,“ so Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung, einem gemietetem Haus oder einer im Eigentum befindlichen Immobilie können steuerlich abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dieser Raum - neben weiteren Voraussetzungen - fast ausschließlich beruflich genutzt wird. In diesem Fall ist ein Abzug bis zu € 1.250,00 pro Jahr möglich. In unbeschränkter Höhe können die Aufwendungen abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den (qualitativen) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2016 (Rx: E A 80/26) yfjqo teb Afoxotagzfamlai ia Rbbeyyt (XSQ) pc nyolyfaqmpa, yb xwiv bjb Lnuxtg smw Yomzbfhybf, qyp Bcov oyiz BI, udpeakuf eqevdbobz evpk. Xksshdwqmec mgnhil apbe yjxky Ewwkw sn Ovjfygsjnzbp onk xrs Mnssheo mqf nbfngyuodb Flqwjayxjmvkom yotznpydpbdl tqistvi.

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