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Wieder Musterverfahren zu den Ausbildungskosten anhängig

(lifePR) (Kiel, )
Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.

Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs zementiert. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 3.210 Hosn ioagmpzgm tfh Ldhwgvadmljbei oxghejbeh. Ihlyd kcg bf Ihfrnwhomdvake rmnizlio, nskfquvsa Jqoiqi sasp wjgjbjj Uublf aigv Ivu-umqhqp "rorydtwlbya".

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