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Künftig dürfen auch Prüforganisationen "Vollgutachten" machen!

Bundesrat beschließt Öffnung des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung

(lifePR) (Roßbach/Wied, )
Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 die „historisch“ anmutende Regelung zum Paragraphen 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) außer Kraft gesetzt.

Bisher durften nur amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aaSoP) des TÜV (alte Bundesländer) und in den „neuen“ Bundesländern nur deren Kollegen der DEKRA Fahrzeugabnahmen im Einzelgenehmigungsverfahren durchführen.

Die neue Regelung wird ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich Mitte/Ende März 2019, in Kraft treten.

Ab dann dürfen sowohl aaSoP von TÜV und DEKRA als auch Ingenieure mit entsprechender Befugnis anderer Prüforganisationen (GTÜ, KÜS, etc.) bundesweit Einzelgenehmigungen nach §21 StVZO (umgangssprachlich auch Vollgutachten genannt) sowie die für den Tuningmarkt wichtigen gutachtenbasierten Einzelgenehmigungen ahcv mpp Yosrzmpe EdPJR §60.9 kd Jwqmgzlktw qog §36 panuqbsogr.

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