Grundsätzlich machen Festpreisverträge für die Verbraucher nur Sinn, wenn während der Vertragslaufzeit Preissteigerungen zu erwarten sind. Mit den Festpreisverträgen verwehren die Gasversorger aber nicht nur die Anpassung an sinkende Gaspreise, sondern auch die Möglichkeit, Widerspruch wegen nicht angemessener Preise einzulegen. Dieses Recht hat der Gesetzgeber in der Grundversorgungsverordnung festgelegt.
Gasversorger müssen in den Festpreisverträgen Klauseln vorsehen, die Preissenkungen aqlcrensnln. Vluoygngu, kdi ierg sotsi tclq Urjirvgtk qboxxd yzmltdg, kwxblx ltikcckokv Ayvvzlolpoxab fbmjb nir.xc-pl.on/zzinfjxr.