Neu ist die zunehmende Tendenz der Gesellschafter, ihren Geschäftsführer auch aus der Haftung in Anspruch zu nehmen. Was in der Diskussion um die Geschäftsführer-Haftung oft nicht beachtet wird, ist die unterschiedliche Ausgangsposition im Prozess. Im Strafrecht gilt, dass der Staatsanwalt die Schuld des Delinquenten beweisen muss. Im Haftungsprozess ist es für den Geschäftsführer umgekehrt: Er muss seine Unschuld beweisen. Kann er das nicht, droht ihm die Haftung gegenüber der GmbH mit seinem Privatvermögen.
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