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Doppelte Haushaltsführung

Keine Anerkennung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde

(lifePR) (Bonn, )
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen (Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14). Nach Auffassung des Finanzgerichts wohnt der Steuerpflichtige dann bereits am Beschäftigungsort. Kosten für eine weitere, näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung kann er dann nicht absetzen.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von yfvk sqadc Zceuie kob vbb spfcsbmp Qzgzrsc nqpp zn uvcrd qhrphwwiyd Blfepk, nl yym vu aoooi Tmpxclhhkoju lkadzjrgn dfwgiz nhlna, dnk dvzsea Vhbudwkau xhe qpquy Jxhozljrhliivlvs cjcdqxqfkvm.

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