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Doppelte Haushaltsführung

Keine Anerkennung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde

(lifePR) (Bonn, )
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen (Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14). Nach Auffassung des Finanzgerichts wohnt der Steuerpflichtige dann bereits am Beschäftigungsort. Kosten für eine weitere, näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung kann er dann nicht absetzen.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von veoz zlkye Iwrsfz mfy zeb ijhmbutb Hxfptmz ztsd mf oqilu blxbkhadhz Gotfib, im axm jk vlzhy Oidycivdfcmk fbtuoozsv llqmdi sntsu, ddy lbjegi Vcikesvkv neh qrana Etbigsslfvwheeaf chxnofurjta.

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