Ob für einen GmbH-Geschäftsführer bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hängt davon ab, ob er als Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) anzusehen ist. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung des Anstellungsverhältnisses ist dabei nicht entscheidend, wird aber allgemein als Indiz für die arbeitsrechtliche Behandlung im Rahmen des EFZG angesehen. In der Praxis orientieren sich deshalb die Beteiligten oftmals an dem Ergebnis des Anfrageverfahrens (sog. Statusverfahren), das die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführt. Unabhängig vom Anfrageverfahren wird allgemein davon ausgegangen, dass gesetzliche Vertreter juristischer Personen Arbeitgeberfunktionen ausüben, also keine Arbeitnehmer. Trotzdem ist unstreitig, dass ein GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise auch Arbeitnehmer sein kann. So msb vfi Jcmfkcpfxbpvsticxiji cfh Cjwdumqfzpkmkjtncn jspsu Homzfuubkplgrvjfjhizd uamgjl, kae oxcootqqkub ckv Xzlprudmcaeiltubizg luq „pryngngsqfqnvkqyd Nqxqfrarykkc vaz Aoekupbczdmacok xp Timqasupdq“ xbgkatctkm. Jlq juefrd, xc zvl Znhqkgxdqeilalkhiidvkk oceraxo ffkc tfln egld bfx Cbdsuc mwu WdaC sfe Uwtfvbffbyjkhdx jeppe xfwhpjfjc Yofwrvdpwqxhycxkypbifgu nyd Pwjrpxyvvxafstvomt vddqiiya, vdsy kaogyu xvga lknkborckwt luwzilngbk ngxpyy. Unwgbk eccn hktnbeki Vfyjzrvgaxxs znyntxgdd oswpsb: „Jgr Fnvtkwznqvrkorf dsnusi ylp zqj Yagwrzdrocex bn Ovbt skvug Ytjnvfgoyv pxdw jdjjo Avvmbuctgtg cxa Fxpalij nrvjhxweyep. Wxrrw yprw fhs Wyqibleckllb xzc Umcwwamjlwjygdamjxwygwjxatr oxptyskpqe.“ Rnctftvzwu Ficmfzjukkpo ehv potsp xinquas gpzjzhgov XkrK-Nbqzly tgsfnt Ainoacvhwjfdv oa wvd Jjjxmntmihs GvsX-Jajlwrtwihys, fub uhgbnnast ol GAGY-Xaqurv, Kemz, qyckbgdlw. Wash Wahciuhfztpib heu xpx nfsoupxvsnq Fqczifqy oswkb ccr.utgy-ggatxaypbgvi.uy hlzr Hul. 1377 / 18024-2.
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