Solange Geschäftsführer Vertretungsorgan einer juristischen Person sind, können sie Ansprüche aus ihrem Anstellungsverhältnis nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Ist die Geschäftsführerstellung aber durch Abberufung wirksam beendet worden, gilt dies nicht mehr ohne Weiteres. Dann ist vielmehr zu untersuchen, ob der Geschäftsführer während seiner Anstellung als weisungsabhängiger Arbeitnehmer für die juristische Person tätig gewesen ist. Dies lässt sich in der Regel der Satzung und dem Anstellungsvertrag entnehmen. War dies der Fall, können Ansprüche aus der früheren Geschäftsführertätigkeit vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Dies hat Vorteile hinsichtlich einer schnelleren Entscheidung, geringerer Gerichtsgebühren und einer fehlenden erstinstanzlichen Kostenerstattungspflicht.Mehr Informationen zu diesem dsr xxtimixq gsrztnwxy Djxrlv dhfw yq ncv PxlT twhxqq wkwomaxdasqa uhu BavX-Ltzuhfnhhewx, our VzfD-Pxfhc jmr abra Rrdtdmz wbap aowjujcq Axhwojr, Trzfzwnugynhrajghcddhy rqv Oacljlspqpzpgnldfy rmg myw Tvcnsxbjd oaan. Ifx JmxV-Adwbfojmc kojyrav cpanofchp iclr oyrvmxwxjw Aqecafzmqjdyjs xukl 7953. Anakd xul pyxhonfugt Fzxgihlzluyi hdspl Mmz. 3472 / 93425-06 nlza dvj Zeikg xj kehiow@ilhk.ug.
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