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Wasserschäden keine außergewöhnlichen Belastungen

(lifePR) (Stuttgart, )
Kommt es durch mangelhafte Kellerisolierung in einem Einfamilienhaus zu Wasserschäden, sind die Kosten für die Sanierung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Diese Entscheidung traf nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), das Finanzgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2008 (Az.: 1 K 997/005 E).

In dem entschiedenen Fall sind dem Kläger Grundwasserschäden an seinem 1991 fertiggestellten Einfamilienhaus entstanden. Seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauunternehmer konnte er nicht realisieren, weil dieser zwischenzeitlich insolvent geworden war. Das Finanzamt sah in den Feuchtigkeitsschäden kein außergewöhnliches Ereignis, das mit Hochwasser- oder Rückstauschäden vergleichbar sei. Das Finanzgericht ngdoej azatly Epdhont, ybfb mxi Vcgnjujewcsvlnlu hjfrnjo axuse mezrudibsx xidjimoqa pevrw.
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