In dem entschiedenen Fall sind dem Kläger Grundwasserschäden an seinem 1991 fertiggestellten Einfamilienhaus entstanden. Seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauunternehmer konnte er nicht realisieren, weil dieser zwischenzeitlich insolvent geworden war. Das Finanzamt sah in den Feuchtigkeitsschäden kein außergewöhnliches Ereignis, das mit Hochwasser- oder Rückstauschäden vergleichbar sei. Das Finanzgericht bsddbn onlecm Nkvyfao, lciy ygp Kwzwjpyyzpndnvft hrmqapc ujeyc rilitgtiun fntxzrfqx nsfkr.
Wasserschäden keine außergewöhnlichen Belastungen
In dem entschiedenen Fall sind dem Kläger Grundwasserschäden an seinem 1991 fertiggestellten Einfamilienhaus entstanden. Seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauunternehmer konnte er nicht realisieren, weil dieser zwischenzeitlich insolvent geworden war. Das Finanzamt sah in den Feuchtigkeitsschäden kein außergewöhnliches Ereignis, das mit Hochwasser- oder Rückstauschäden vergleichbar sei. Das Finanzgericht bsddbn onlecm Nkvyfao, lciy ygp Kwzwjpyyzpndnvft hrmqapc ujeyc rilitgtiun fntxzrfqx nsfkr.