"Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie bewirkt eine nachhaltige Stärkung der handwerklichen Verbandsstrukturen. Mit dem Urteil wird die gesetzlich normierte Interessenvertretung durch die Innungen bestätigt. Das ist ein gutes und wichtiges Signal.
Eine eingeschränkte Form der Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ ist mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar. Handwerksinnungen sind mit Arbeitgeberverbänden, für die OT-Mitgliedschaften unter bestimmten Voraussetzungen höchstrichterlich anerkannt sind, nicht vergleichbar. Darauf hat das Gericht deutlich hingewiesen. Den Innungen sei die Tariffähigkeit gesetzlich alsbpkzpo, ld pc uepzc qyqbzjlyyyf hbmhlnsqprv Aeecbul ft Xgmahfpq vmvurmovdvr.
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