Im Nachgang zu einer bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fragestellung sollte u.a. geklärt werden, ob eine Länderliste aus dem Bundesgesundheitsministerium die Basis für den Versand von Arzneimitteln aus bestimmten europäischen Ländern sein könne. Das OLG ist der Ansicht, dies sei zulässig; ließ aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof zu.
Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Hermann Stefan Keller, sagte: „Ich habe meine Zweifel, ob damit dem Verbraucher ein Dienst erwiesen wird. Denn das Urteil erlaubt, Arzneimittel ohne Einhaltung deutscher Sicherheitsstandards an deutsche Patienten zu versenden.“