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Bundesministerium will Unternehmen in Klageverfahren drängen

CMA / Zwangsabgabe zum Absatzfonds

(lifePR) (Hamm/Westf., )
Die Ankündigung, Widersprüche abzulehnen, ist ohne rechtliche Grundlage, produziert aber ohne Not Kosten. AbL fordert BMELV auf, zur gängigen Praxis zurückzukehren

Derzeit erhalten täglich zwischen 50 und 100 Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft Post von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). In dem zweiseitigen Standardschreiben fragt die BLE, ob die Unternehmen ihren Widerspruch gegen die so genannte „CMA-Abgabe“ aufrechterhalten wollen, und kündigt an, für den Fall der Aufrechterhebung den Widerspruch ablehnen zu wollen. Bisher setzt die BLE die Widerspruchsverfahren mit Hinweis auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterklageverfahren aus, d.h. die Widersprüche bleiben wirksam bestehen und die widerspruchsbehafteten Beiträge der Unternehmen werden zwar noch gezahlt, aber in eine Rücklage gestellt, damit sie an die Unternehmen zurückgezahlt werden können, falls die Karlsruher Richter das Absatzfondsgesetz – wie schon das Kölner Verwaltungsgericht – für nicht mehr verfassungsgemäß erklären.

Werden nun die Widersprüche ablehnend beschieden, bliebe den Unternehmen nur noch der Weg, gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen, was neben Anwaltskosten auch die Entrichtung eines Kostenvorschusses bei Gericht nach sich zieht. Nach Informationen der AbL geht die geänderte Praxis der BLE auf eine Weisung des Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) zurück.

„Die Androhung, die Widersprüche nun ablehnen zu wollen, ist nichts anderes als der Versuch, die Schlachtereien, Molkereien und anderen Flaschenhalsunternehmen vor den drohenden Klageverfahren zurückschrecken zu lassen. Mittlerweile haben 70 Prozent der Unternehmen Widerspruch eingelegt. Damit ist klar, worum es hier geht: Dem Absatzfonds und der aus seinen Mitteln finanzierten CMA geht schlicht das Geld aus. Mit der Abschreckungsstrategie sollen der CMA wieder flüssige Mittel gesichert werden“, bewertet der AbL-Vorsitzende Friedrich Wilhelm Graefe zu Baringdorf den Vorgang.

Nach einer der AbL vorliegenden Rechtsauskunft hat sich an der rechtlichen Grundlage nichts geändert. „Materiell hat sich durch die Novelle des Absatzfondsgesetzes vom 30. Juni nichts geändert. Die verfassungsrechtlichen Mängel, auf die das Kölner Gericht seinen Beschluss gestützt hat und über die Karlsruhe nun zu entscheiden hat, sind durch die Gesetzesänderungen nicht berührt, geschweige denn behoben“, so Graefe zu Baringdorf.

In der Konsequenz bedeutet das nach Einschätzung der AbL, dass die Gerichte über die vielen Tausend Klagen, die nun zu erwarten sind, ohnehin nicht entscheiden werden, bevor die Entscheidung in Karlsruhe gefallen ist. Damit ist frühestens 2008 zu rechnen. „Rechtlich ist also mit den Klageverfahren gegenüber dem bisherigen, kostensparenden und für Behörden üblichen Umgang mit den Widersprüchen nichts gewonnen. Es geht allein um Einschüchterung. Wir fordern den Bund daher auf, zum bisherigen Verfahren zurückzukehren. Den beitragspflichtigen Unternehmen raten wir, die Widersprüche aufrechtzuerhalten und ihre Klagebereitschaft zu erklären“, so Graefe zu Baringdorf.
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