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Es gibt kein Verschmutzungs-Recht“

Gentechnikgesetz muss ein Schutzgesetz für gentechnikfreie Landwirtschaft sein

(lifePR) (Hamm/Westf., )
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) fordert CDU/CSU und SPD auf, sich bei ihren aktuellen Verhandlungen zum Gentechnikgesetz konsequent am gesetzlichen Auftrag zum Schutz vor Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen zu orientieren. „So stark der Druck der Gentechnikindustrie auch sein mag, es gibt kein Recht auf Verschmutzung unserer Felder mit gentechnisch veränderten Organismen, sondern es gibt in der EU den Rechtsanspruch, vor Kontaminationen geschützt zu werden. Dieser Schutzauftrag ist unteilbar. Minister Seehofer und die Fraktionen von SPD und Union haben ihn konsequent durchzusetzen“, wendet sich der AbL-Vorsitzende Friedrich Wilhelm Graefe zu Baringdorf an die Verhandlungspartner der Berliner Koalition.

Der geplante Mindestabstand, den Gentechnikmais-Anbauer von konventionellen und ökologischen Feldern einzuhalten haben, ist mit 150 Metern bei weitem nicht ausreichend, um Kontaminationen auszuschließen“, stellt der AbL-Vorsitzende fest. „Wenn schon der Gentechnik-Konzern Monsanto in seine Anbauverträge 300 Meter Mindestabstand zu ökologischen Feldern vorgeschrieben hat, gibt es auch für die Koalition gute Gründe, nicht auch noch unter diesem Wert zurückzubleiben“, so Graefe zu Baringdorf.

Auch zum geplanten Haftungsrecht appelliert die AbL an die Koalition, dem Schutzanspruch zu folgen. „Das Haftungsrecht kann lasche Abstandsregeln nicht heilen. Wir wollen nicht das Geld der Gentechnik-Industrie, sondern sie sollen uns vom Acker bleiben mit ihren Kreationen. Aber wenn es einen Schaden gibt, kann es nicht sein, dass dann diejenigen, die ihn nicht zu verantworten haben, auch noch dafür zahlen sollen“, sagt Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der AbL. „Es ist vollkommen praxisfremd, wenn die Koalition einen Schaden erst ab dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent Verunreinigung anerkennen will. Die betroffenen konventionellen oder ökologischen Betriebe haben schon weit darunter wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, weil die aufbereitenden Unternehmen aus zwingenden verfahrenstechnischen Gründen einen großen Sicherheitspuffer vorsehen müssen, um auch bei allen Vorsichtsmaßnahmen unter 0,9 zu bleiben. Diesen Sicherheitspuffer muss die Koalition im Haftungsrecht berücksichtigen, damit nicht das Verursacherprinzip auf den Kopf gestellt wird. Dafür ist kein juristischer Rückgriff auf zivilrechtliche Verträge notwendig, es reicht ein Blick in die Praxis“, so Janßen.
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