Die Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen.“ Anstelle der am Fahrrad nicht zugelassenen Blinker verwenden Radfahrer das allgemein bekannte Handzeichen. Mit einer Einschränkung, so ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn: „Da Radfahrer den Lenker mit beiden Händen halten, sind sie nicht verpflichtet, während des ganzen Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken.“ Aus dem Herunternehmen des Arms darf der folgende Autofahrer aber nicht schließen, der Radfahrer habe seine Abbiegeabsicht wieder aufgegeben (OLG Hamm, 27 U 2/89; OLG Karlsruhe, 1 Ss 161/73).
Das Handzeichen allein genügt nicht: Radfahrer müssen außerdem den rückwärtigen Verkehr vor dem Einordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen beobachten. Besonders wichtig ist diese doppelte Rückschaupflicht beim Abbiegen nach links. „Wer sein Rad ohne Umschauen und Handzeichen nach links lenkt, begeht einen groben Verkehrsverstoß“, sagt Huhn. Wird der Radler dabei von hinten angefahren, erhält er unter Umständen keinen Schadensersatz (LG Koblenz, 5 O 611/03; OLG Hamm 27 U 139/00 und 27 U 164/90).
Der ADFC empfiehlt Radfahrern, das Handzeichen zumindest so lange zu geben, bis der nachfolgende Verkehr erkennbar auf die angezeigte Abbiegeabsicht reagiert, zum Beispiel durch Abbremsen oder Fahrstreifenwechsel.
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