ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn war darauf gestoßen, dass der "Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog" keine Tatbestandsnummern für das Parken auf nicht beschilderten, den sogenannten "anderen" Radwegen enthält. In Bremen beispielsweise sieht sich das zuständige Stadtamt deshalb daran gehindert, Falschparker auf solchen "anderen" Radwegen wegen einer Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, solange Radfahrer nicht behindert werden.
Das Bundesverkehrsministerium stellte nun gegenüber dem ADFC klar, dass auch ohne Erwähnung im Bußgeld- oder Tatbestandskatalog das Parken auf "anderen" Radwegen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Hierzu reiche das entsprechende Verbot in der Straßenverkehrsordnung aus.
Denn in den beiden Katalogen seien nicht alle, sondern nur die häufig vorkommenden Ordnungswidrigkeiten enthalten, so das Ministerium. Es gelte Nr. 52 des Bußgeldkatalogs, der sich zwar bei den zitierten Rechtsvorschriften auf den Fall der beschilderten Radwege beschränke. An diesem Tatbestand könnten sich die Behörden aber aufgrund der Formulierung "unzulässig geparkt auf Geh- und Radwegen" orientieren, wenn das Parken auf einem unbeschilderten Radweg als Ordnungswidrigkeit geahndet werden solle.
Die Klarstellung veröffentlichte der ADFC in seinem Mitgliedermagazin Radwelt. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und liefert Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren. Sie ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de.